Satzung

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

1. Der Verein führt den Namen SG akquinet Lemwerder e.V.. Der Verein hat seinen Sitz in Lemwerder. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK, AUFGABEN UND GRUNDSÄTZE

1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports, insbesondere des Ausdauer- und Gesundheitssports.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Die Vereinsmitglieder nehmen am regelmäßigen Training und ggf. an Wettkämpfen teil. Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch sportfachlich vorgebildete / ausgebildete Übungsleiterinnen und Übungsleiter.
3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 GLIEDERUNG

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird.

§ 5 MITGLIEDSCHAFT

Der Verein besteht aus:
-ordentlichen Mitgliedern
-fördernden Mitgliedern
-Ehrenmitgliedern

§ 6 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
2. Förderndes Mitglied kann jede juristische Person und jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
3. Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die Mitglied des Vereins ist.

§ 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende zulässig.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden -wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, -wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder -wegen groben unsportlichen Verhaltens. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die nächste, ordentliche Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem 1/2 Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, ein Monat vergangen ist.
5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 8 MITGLIEDSBEITRÄGE

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und dessen Fälligkeit regelt die Beitragsordnung.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 9 RECHTE UND PFLICHTEN

1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu halten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

§ 10 VEREINSORGANE

1. Die Organe des Vereins sind
-der Vorstand
-die Mitgliederversammlung

§ 11 VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus:
-der ersten Vorsitzenden/dem ersten Vorsitzenden
-der 1. stellvertretenden Vorsitzenden/dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
-der 2. stellvertretenden Vorsitzenden/dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
-der Kassenwartin/dem Kassenwart
-der Schriftführerin/dem Schriftführer
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin/seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
3. Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die / der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
-der ersten Vorsitzenden/dem ersten Vorsitzenden
-der 1. stellvertretenden Vorsitzenden/dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
-der Kassenwartin/dem Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandmitglieder gemeinsam vertreten.
5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 12 AMTSDAUER DES VORSTANDS

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

§ 13 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 14 ZUSTÄNDIGKEIT DER ORDENTLICHEN MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
-Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
-Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
-Entlastung und Wahl des Vorstands
-Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
-Festsetzung von Beiträgen laut Betragsordnung
-Genehmigung des Haushaltsplans
-Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
-Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
-Beschlussfassung über Anträge

§ 15 EINBERUFUNG VON MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einladung hierzu, erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen, schriftlich. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragrafen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 16 ABLAUF UND BESCHLUSSFASSUNG VON MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von ihrem(r)/seiner(m) Stellvertreterin/Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.

4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
-Ort und Zeit der Versammlung
-die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter
-die Protokollführerin/der Protokollführer
-die Zahl der erschienenen Mitglieder gemäß Teilnehmerliste
-die Tagesordnung
-die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
5. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 17 STIMMRECHT UND WÄHLBARKEIT

1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 18 ERNENNUNG VON EHRENMITGLIEDERN

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes.

§ 19 KASSENPRÜFUNG

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.
2. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 20 ORDNUNGEN

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der eigenen Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§ 21 AUFLÖSUNG DES VEREINS UND ANFALLSBERECHTIGUNG

1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 16 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1. Vorsitzende / der 1. Vorsitzende und die / der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lemwerder, die das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 22 HAFTUNG DES VEREINS

1. Der Verein haftet Mitgliedern und Nichtmitgliedern (z.B. Gästen) gegenüber nicht für Beschädigung, Verlust oder Diebstahl der in die Vereinsanlage eingebrachten Gegenstände wie Sportausrüstung, Kleidung usw.
2. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherung abgedeckt sind. § 276 Absatz II BGB bleibt unberührt.

§ 23 INKRAFTTRETEN

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 23.06.2010 genehmigt und tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

Lemwerder, 23.06.2010

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